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OLG Celle Beschluss vom 30.03.2009 - 322 SsBs 57/09

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Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts H. zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht H. hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss berauschender Mittel zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2008 mit seinem Pkw von E. kommend in Richtung H. die Bundesautobahn 7 bis zur Anschlussstelle Hi. in Höhe Kilometer 180,0, wo er wegen Benzinmangels liegen blieb. Die von dem Betroffenen selbst zur Hilfe gerufenen Polizeibeamten J. und L. bekamen im Rahmen der Personalienüberprüfung die Mitteilung, dass der Betroffene schon einmal im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz in Erscheinung getreten war. Darauf führte der Beamte J. nach 04:20 Uhr einen Lichttest bei dem Betroffenen durch, bei dem der Beamte einen für Betäubungsmittelkonsum typischen "Rebound" feststellte. Eine darauf angeordnete Blutuntersuchung führte zum Nachweis von 15 ng/ml Amphetamin im Serum. Aufgrund dieser Feststellung sah das Amtsgericht den Betroffenen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 2 und 3 StVG als überführt an.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und vorrangig seinen Freispruch, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, begehrt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat jedenfalls vorläufig auch in der Sache Erfolg. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Betroffenen gemäß § 24 a Abs. 2 und 3 St...

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