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OLG Celle Beschluss vom 28.04.2011 - 10 WF 123/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einschränkung der PKH-/VKH-Beiordnung des auswärtigen Anwaltes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes im Rahmen der PKH-/VKH-Bewilligung kann nicht (mehr) auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes", sondern ausschließlich auf die "Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" beschränkt werden.

2. Gegen eine insofern unzutreffende Einschränkung seiner Beiordnung ist die sofortige Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwaltes zulässig.

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 28.03.2011; Aktenzeichen 619 F 1272/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 28.3.2011 geändert; die Beiordnung von Rechtsanwältin B. in Hi. erfolgt "zu den Bedingungen einer im Bezirk des AG Hannover niedergelassenen Anwältin".

 

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren als Prozessstandschafterin der gemeinsamen Tochter M. auf Kindesunterhalt in Anspruch. Das AG hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 28.3.2011 entsprechend Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin B. in Hi. "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" beigeordnet.

Gegen diese Einschränkung der Beiordnung wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde insofern, als sie die Beiordnung "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts" erstrebt.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Einzelrichter hat die Sache dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II. 1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gem. §§ ...

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