Verfahrensgang
AG Gifhorn (Beschluss vom 24.03.2021; Aktenzeichen 16 F 709/20 VA) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 24. März 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin ist die geschiedene Ehefrau des mittlerweile verstorbenen Herrn C. P.. Ihre am 8. Juli 1976 geschlossene Ehe wurde auf den im Dezember 2000 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 23. Mai 2001 geschieden. Die Folgesache zum Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss vom selben Tag abgetrennt. Mit Beschluss vom 15. August 2001 wurde sodann der Versorgungsausgleich geregelt.
Beide Ehegatten hatten ehezeitliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der verstorbene Ehemann außerdem Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der V. AG. Diese betriebliche Anwartschaft des Ehemannes wurde in Anwendung der seinerzeit gültigen Barwertverordnung dynamisiert und im Wege des sogenannten erweiterten Splittings in Höhe von 89,60 DM ausgeglichen. Bei dem Betrag handelte es sich um den mit Hilfe der Barwertverordnung ermittelten seinerzeit gültigen Höchstbetrag gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB i.V.m. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Dieser Betrag wurde der Antragstellerin neben dem Ausgleich von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum Ausgleich der Betriebsrente des Ehemanns übertragen. Der Restbetrag blieb einem etwaigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Mit Antrag vom 11. April 2012 stellte die Antragstellerin sodann vor dem Amtsgericht Gifhorn (Aktenzeichen 16 F 410/12 VA) einen Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 f. VersAusglG. In dem in diesem Verfahre...