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OLG Celle Beschluss vom 27.12.2007 - 4 W 173/07

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Leitsatz (amtlich)

Keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts bei einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung zur nochmaligen Begründung durch vorgeschobene Gehörsrüge.

 

Normenkette

ZPO § 321a

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 13 O 6193/00)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10.9.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte nach einem Wert von 2.000 EUR zu tragen.

 

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat in dem Beschluss vom 10.9.2007 die von der Anhörungsrüge der Schuldnerin umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie die Beschwerde gegen den Haftbefehl des LG Hannover vom 13.8.2007 rechtfertigen. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und dies in der Begründung des Beschlusses zum Ausdruck gebracht. Dies entspricht regelmäßig und auch hier den Anforderungen, die an die Begründung einer letztinstanzlichen Entscheidung zu stellen sind (vgl. BVerfG NJW 2004, 1371, 1372).

Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in dem Verfahrensabschnitt der Anhörungsrüge abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss knapp begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge den Grundsatz auzuhebeln, dass letztinstanzliche Entscheidungen, die nicht d...

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