Leitsatz (amtlich)
Die sog. "Faktorrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs zu Rechtsverletzungen durch Filesharing von Musikstücken (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14) ist auf Computerspiele übertragbar.
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 18 O 11/18) |
Tenor
weist der Senat die Parteien darauf hin, dass nach seiner vorläufigen Einschätzung die sog. "Faktorrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs zu Rechtsverletzungen durch Filesharing von Musikstücken entgegen der Auffassung des Landgerichts auf Computerspiele und damit auch auf den vorliegenden Fall übertragbar sein dürfte. Die Sachverhalte sind hinreichend vergleichbar. Die vorgenannte Rechtsprechung basiert auf dem Einsatz der konkreten Tauschsoftware sowie dem Gefährdungspotenzial der zur Tatzeit online befindlichen Nutzer, die uneingeschränkt auf das urheberrechtlich geschützte Werk zugreifen können (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I, juris Rn. 57 ff.). Diese Gefahr besteht unabhängig davon, ob es sich um Musikstücke, Filme oder Computerspiele handelt. Dem Umstand, dass Musikstücke ein geringeres Datenvolumen aufweisen und daher schneller und häufiger heruntergeladen werden können, dürfte durch den Ansatz eines entsprechend geringeren Faktors Rechnung getragen werden können.
Im vorliegenden Fall könnte - den vom Beklagten nicht bestrittenen Preis für den legalen Download i.H.v. 29,99 EUR zugrunde gelegt - unter Berücksichtigung des Umfangs der Verletzungshandlung (Angebot zum Download an drei Tagen zwischen dem 19. April 2013 und dem 20. Mai 2013 insgesamt fünf Mal) sowie des Umstandes, dass das Spiel zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits ca. 1 1/2 Jahre auf dem Markt gewesen ist, mangels näheren Vortrags der Klägerin zur Anzahl der erfolgten Downloads bzw. der onl...