Entscheidungsstichwort (Thema)
Untersuchungshaft. Haftbefehl. Vorführung des Beschuldigten. zuständiges Gericht. ortsnächstes Gericht. Zu den Folgen der Unterlassung der gebotenen unverzüglichen Vorführung des wegen eines bestehenden Haftbefehls vorläufig festgenommenen Beschuldigten vor das zuständige Gericht
Leitsatz (amtlich)
1. Die gegen §§ 115 Abs. 1 und 2, 115a Abs. 1 StPO verstoßende Vorführung des auf Grund eines bestehenden Haftbefehls vorläufig festgenommenen Beschuldigten vor das ortsnächste Amtsgericht anstelle des zuständigen Gerichts sowie die anschließende Unterlassung der vom Beschuldigten beantragten und nach § 115a Abs. 3 StPO gebotenen unverzüglichen Vorführung vor das zuständige Gericht und ihre Nachholung erst nach längerer Zeit (hier: über 2 Monate) führen nicht zwingend zur Aufhebung des Haftbefehls.
2. Je nach Lage des Einzelfalls kann es bei fortbestehendem dringenden Tatverdacht, weiterhin anzunehmendem Haftgrund und Verhältnismäßigkeit im Übrigen ausreichen, die Rechtswidrigkeit der vom Beschuldigten seit der Verhaftung bis zur Nachholung der Vorführung vor das zuständige Gericht erlittenen Untersuchungshaft festzustellen und die vorausgegangenen Verfahrensverstöße durch die nachgeholte Vorführung für die Zukunft als geheilt anzusehen.
Normenkette
GG Art. 104 Abs. 3 S. 1; EMRK Art. 5 Abs. 3; StPO § 115 Abs. 1-2, § 115a Abs. 1, 3, § 118 Abs. 5, §§ 121-122, 306 Abs. 2 HS. 2
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Entscheidung vom 02.09.2024; Aktenzeichen 21 KLs 10/24) |
Tenor
1.) Auf die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Haftfortdauerbeschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2. September 2024 wird festgestellt, dass die im vorliegenden Verfahren vom 20. Juni bis zum 1. September 2024 vollstreckte Untersuchungshaft rechtswidrig war.
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