Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebührenpflichtige Erteilung von Negativattesten in Nachlasssachen
Leitsatz (amtlich)
Für die Erteilung eines Negativattestes in Nachlasssachen kann in Niedersachsen eine Gebühr nach Nr. 1401 des Kostenverzeichnisses der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG erhoben werden.
Normenkette
JVKostG § 4 Abs. 1; KostVerz. Nr. 1401; NJG § 111
Verfahrensgang
AG Lehrte (Aktenzeichen 10 AR 64/16) |
LG Hildesheim (Aktenzeichen 1 T 8/18) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 28. Februar 2018 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 14. Februar 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschlusstenor berichtigend wie folgt ergänzt wird:
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 15. Dezember 2018 gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts Lehrte vom 29. November 2016
(Kassenzeichen: ...) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit Schreiben vom 23. November 2016 wandte sich die Kostenschuldnerin, ein
Inkassobüro, an das Amtsgericht Lehrte - Nachlassgericht -, bat um Auskunft
über ein Nachlassverfahren und stellte für den Fall des Vorliegens eines Vorgangs den Antrag auf Erteilung bestimmter Auskünfte und auf Übersendung verschiedener Unterlagen in Kopie. Unter dem 29. November 2016 teilte das Amtsgericht
der Kostenschuldnerin mit, dass kein Nachlassvorgang zu ermitteln sei und erstellte eine Kostenrechnung, mit der eine Gebühr in Höhe von 15 EUR nach
Nr. 1401 KV JVKostG geltend gemacht worden ist. Hiergegen hat die Kostenschuldnerin mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 "Erinnerung nach § 766 ZPO" eingelegt. Das Amtsgericht hat den Rechtsbehelf mit Beschluss vom 18. Juli 2017 als eine nach § 22 Abs. 1 JVKostG i. V. m. § 66 Abs. 5-8 GKG zul...