Entscheidungsstichwort (Thema)
Polizeigewahrsam, Gefahrenabwehr, Beschwerdebefugnis der Behörde
Leitsatz (amtlich)
1. Gegen die Entscheidung des AG, dass die beendete Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr rechtswidrig war (§ 19 Abs. 2 NdsGefG i.d.F. v. 20.2.1998, GVBl. Nds. 1998, 101), steht der beteiligten Behörde das Recht der sofortigen Beschwerde nach § 20 Abs. 1 FGG zu.
2. Will das Beschwerdegericht auf eine nicht mit einer Begründung versehene Beschwerde eines Beteiligten am Verfahren nach dem FGG die angefochtene Entscheidung abändern, so muss es dem Beschwerdegegner zu der beabsichtigten Entscheidung unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach bestehenden Aufhebungsgründe Gelegenheit zur Stellungnahme geben (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Versäumnis rechtfertigt eine Aufhebung jedoch nur, wenn die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann.
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 16.07.2004; Aktenzeichen 10 T 20/04) |
AG Dannenberg (Beschluss vom 07.05.2004; Aktenzeichen 39-XIV 525/02) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 16.7.2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller nahm in der Nacht vom 13. zum 14.11.2002 an einer Blockade zum Castortransport auf der L 256 in der Ortschaft L. teil. Er und die weiteren Demonstranten wurden, nachdem sie verschiedenen Aufforderungen zur Freimachung der Straße nicht nachgekommen waren, von Polizeibeamten von dort auf eine daneben liegende Wiese weggetragen und eingekesselt. Die Einkesselung des Antragstellers begann gegen 03:00 Uhr und endete nach Eintreffen des Castor Transportes im Zwischenlager gegen 07:25 Uhr.
Der Antragsteller hat am 13.12.2002 beantragt, die...