Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Prämienhöhe im Falle des Basistarifs nach § 193 Abs. 6 Satz 9 VVG
Leitsatz (amtlich)
Zu der - nicht im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu entscheidenden - Frage nach einer möglicherweise nicht nur an § 12 Abs. 1c) VAG zu messenden Beschränkung der Prämienhöhe im Fall des Basistarifs nach § 193 Abs. 3 Satz 9 VVG.
Normenkette
VVG § 193 Abs. 6; VAG § 12 Abs. 1c)
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 15.02.2012; Aktenzeichen 2 O 229/11) |
Tenor
Der Beschluss des LG Hannover vom 15.2.2012 und der Nichtabhilfebeschluss vom 23.2.2012 werden aufgehoben. Die Sache wird an das LG Hannover zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat insoweit Erfolg, als das LG über den Prozesskostenhilfeantrag neu zu entscheiden hat.
Anders als das LG gemeint hat, kann es den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten nicht allein deswegen zurückweisen, weil der Beklagte dem Klägervorbringen zuletzt nicht mehr entgegengetreten sei (Beschluss vom 15.2.2012) bzw. in der Sache selbst nichts vorgebracht habe (Beschluss vom 23.2.2012). Wie das LG selbst nicht verkannt hat, hat der Beklagte eingewandt, die geltend gemachten Forderungen seien - aus rechtlichen Gründen - überhöht. Mehr musste der Beklagte, der Rechtsausführungen nicht schuldet ("da mihi factum"), nicht vortragen. In der Sache hat er darauf hingewiesen, dass niedrigere Leistungen aufgrund des Basistarifs nicht zu fast verdoppelten Beiträgen des Beklagten führen dürften (Schriftsatz vom 23.9.2011). Eine Verpflichtung des Beklagten, dies auf jeden weiteren Schriftsatz der Klägerin zu wiederholen, bestand nicht.
Einschlägiger rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 193 Abs. 6 VVG (n.F.). ...