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OLG Celle Beschluss vom 24.10.2008 - 2 W 216/08

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Leitsatz (amtlich)

Wird ein großes Versicherungsunternehmen von ihrem Versicherungsnehmer nicht an ihrem Geschäftsort (F.), sondern an einem anderen LG (Lüneburg) auf Zahlung in Anspruch genommen, sind Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen einen fingierten Schadensfall vermutet, die Angelegenheit deshalb eine Spezialabteilung bearbeitet hat und die schriftliche Information eines beim Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts ausreichend und zumutbar war.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Beschluss vom 23.07.2008; Aktenzeichen 5 O 381/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 31.7.2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 23.7.2008 geändert.

Die aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des LG Lüneburg vom 12.6.2008 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 2.103,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.6.2008 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte nach einem Beschwerdewert von 1.403,34 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger nahm die Beklagte, eine große deutsche Versicherung mit Sitz in F., vor dem LG Lüneburg auf Zahlung mit der Begründung in Anspruch, die Beklagte habe als Kaskoversicherer dafür aufzukommen, dass in S. der von ihm versicherte Pkw aufgebrochen und hieraus Gegenstände entwendet worden seien. Die Beklagte hatte einen nur vorgetäuschten Diebstahl vermutet und ließ deshalb die Schadensakte von die hierfür zuständigen Spezialabteilung in ihrem Hause bearbeiten. Nach gerichtlicher Inanspruchnahme beauftragte sie mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rechtsstreit einen in W. ansässigen Rechtsanwalt. Dieser ...

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