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OLG Celle Beschluss vom 24.04.2002 - 13 U 150/00

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Leitsatz (amtlich)

Das Berufungsgericht kann in analoger Anwendung von § 25 Abs. 2 S. 2 GKG den Streitwert für die erste Instanz jedenfalls dann auch erstmalig festsetzen, wenn der Streitgegenstand in den Instanzen unverändert geblieben ist und eine erstinstanzliche Kostenentscheidung noch nicht vorliegt.

 

Normenkette

GKG § 25 Abs. 2 S. 2

 

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 3.4.2002 gegen die Streitwertfestsetzungen des Senats für die beiden ersten Instanzen im Senatsurteil vom 16.8.2000 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Gegenvorstellung richtet sich in der Sache allein gegen die Höhe des Streitwerts für die Unterlassungsansprüche, die der Senat mit jeweils 2,75 Mio. DM angesetzt hat. Sie ist unbegründet.

Soweit sich die Beklagten dagegen wenden, dass der Senat erstmalig den Streitwert für die erste Instanz festgesetzt hat, hat die Gegenvorstellung keinen Erfolg. Zwar vertritt die neuere Kommentarliteratur, soweit sie sich überhaupt mit dem Problem befasst, wohl zumindest überwiegend den Standpunkt, das Berufungsgericht dürfe über den Streitwert für die erste Instanz dann nicht entscheiden, wenn es an einer erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung fehle (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 25 GKG Rz. 35; Markl/Meyer, GKG, 4. Aufl., § 25 Rz. 15; Gerold/Schmidt, BRAGO, § 9 Rz. 43). Der Senat teilt indessen jedenfalls für den vorliegenden Fall die Auffassung des OLG Hamburg, wonach das Gericht des höheren Rechtszugs in analoger Anwendung von § 25 Abs. 2 S. 2 GKG den Wert für den niedrigeren Rechtszug auch erstmalig festsetzen kann (OLG Hamburg MDR 1958, 699). Nach § 25 Abs. 2 S. 2 GKG kann das Berufungsgericht eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen ändern, wenn – wie hier – das Verfahren in der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Wenn das Be...

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