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OLG Celle Beschluss vom 24.01.2013 - 2 Ws 313/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der ausbeutenden Zuhälterei

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tatbestände der ausbeutenden Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB, der dirigierenden Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB, der fördernden Zuhälterei nach § 181a Abs. 2 StGB und der Ausbeutung von Prostituierten nach § 180a Abs. 1 StGB sind nicht erfüllt, wenn sich die Prostituierte jederzeit aus ihrem Beschäftigungsverhältnis lösen kann, ohne dass dies mit besonderen Härten verbunden wäre.

 

Normenkette

StGB § 181a Abs. 1 Nrn. 1-2, Abs. 2, § 180a Abs. 1, § 232

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Entscheidung vom 29.10.2012)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 7. Strafkammer des Landgerichts Verden vom 29.10.2012 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Landeskasse auferlegt, die auch die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren zu tragen hat.

 

Gründe

I. Mit ihrer Anklageschrift vom 28.02.2012 legt die Staatsanwaltschaft Verden den Angeschuldigten W. H., M. J. und L. J. gemeinschaftliche ausbeuterische und dirigierende Zuhälterei gemäß §§ 181 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB und dem Angeschuldigten M. M. Beihilfe zu dieser Tat zur Last. Sie wirft den Angeschuldigten H., J. und J. vor, im Zeitraum vom 3. Juli 2009 bis August 2011 in W., V., A. und anderen Orten arbeitsteilig Bordelle und sogenannte "Love-Mobile" betrieben zu haben und den dort beschäftigten Prostituierten zu wenig Einnahmen belassen zu haben. Soweit die Frauen sich den Vorgaben der Angeschuldigten im Geschäftsbetrieb nicht gefügt haben, sollen sie beschimpft oder angeschrien und damit unter Druck gesetzt worden sein. Schließlich sollen sie die dort beschäftigten Frauen regelmäßig kontrolliert haben, die dort geltende "Hau...

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