Leitsatz (amtlich)
1. Wird bei der Festsetzung der Bewährungszeit das gesetzliche Höchstmaß überschritten, bleibt ein Widerruf wegen erneuter Straftaten unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes möglich.
2. Ist bei Verurteilung eines Heranwachsenden die Einbeziehung einer nach allgemeinen Strafrecht rechtskräftig abgeurteilten Tat gemäß den §§ 105 Abs. 2, 31 Abs. 2 S. 1 JGG unterblieben, so ist diese durch eine Ergänzungsentscheidung gemäß §§ 109 Abs. 2 S. 2, 66 Abs. 1 S. 1 JGG nachzuholen, und zwar auch dann, wenn beabsichtigt ist, die beiden Sanktionen nebeneinander bestehen zu lassen.
3. Die Ablehnung einer rechtlich möglichen Einbeziehung durch eine Ergänzungsentscheidung nach § 66 Abs. 1 JGG darf nicht stillschweigend erfolgen, sondern ist ausdrücklich durch Beschluss auszusprechen.
Normenkette
JGG § 31 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1, 1 S. 1, § 105 Abs. 2, § 109 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Stade (Entscheidung vom 05.08.2009; Aktenzeichen 10 BRs 42/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 2. großen Strafkammer als Jugendkammer des Landgerichts Stade vom 05.08.2009 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Stade vom 18.05.2006 wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit auf 4 Jahre festgesetzt. Bereits am 09.05.2006 war der Beschwerdeführer durch Urteil des Amtsgerich...