Entscheidungsstichwort (Thema)
Bußgeldverfahren: Erforderlichkeit einer schriftlichen Urteilsübersetzung. Unterbliebene Bestellung eines Dolmetschers
Leitsatz (amtlich)
1. Sind sowohl der nicht ausreichend sprachkundige Betroffene als auch der Verteidiger bei Verkündung des Urteils anwesend, so ist nach § 187 Abs. 2 Sätze 4 und 5 GVG die schriftliche Übersetzung des nicht rechtskräftigen Urteils entbehrlich, und die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist beginnt mit Zustellung des schriftlichen Urteils an den Verteidiger zu laufen.
2. Beruht die Entscheidung des Tatrichters, bei einem der deutschen Sprache nur teilweise mächtigen Betroffenen keinen Dolmetscher zur Hauptverhandlung hinzuzuziehen, allein auf dem Verzicht des Betroffenen und einer Erklärung des Verteidigers, sich für den Betroffenen einzulassen und selbst als Dolmetscher über die notwendigen Sprachkenntnisse zu verfügen, so ist sie ermessensfehlerhaft und begründet einen Verstoß nach §§ 338 Nr. 5 StPO, 185 GVG.
Normenkette
StPO § 338 Nr. 5; OWiG § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 S. 1; GVG §§ 185, 187 Abs. 2 Sätze 4-5
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Bückeburg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 1.700 € angeordnet (§ 29 a Abs. 2, Abs. 4 OWiG).
Mit ihrer hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde macht die Betroffene den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG geltend. Sie beanstandet als Verstoß gegen § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, dass die Hauptverhandlung nicht in Anwesenheit eines Dolmetschers geführt worden sei, obwohl der anwesende Geschäftsführer...