Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Bemessung des nicht pauschalierten Teilungsaufwands des Versorgungsträgers einer betrieblichen Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Zur Angemessenheit konkret dargelegter Teilungskosten basierend auf Teilungskostentabellen, die den Barwert der zu erwartenden Verwaltungskosten über einen Fremdvergleich mit der Kostenstruktur externer Anbieter bestimmen.
Normenkette
VersAusglG § 13
Verfahrensgang
AG Neustadt a. Rbge. (Aktenzeichen 37 F 132/17) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der T. GmbH wird der am 18. Juni 2019 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt am Rübenberge im Ausspruch zum Versorgungsausgleich geändert. Ziff. II Absatz 3 des Tenors wird wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der T. GmbH (Personalnummer) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.849 EUR nach Maßgabe der Teilungsrichtlinien vom 8. Juni 2010, bezogen auf den 31. Oktober 2017, übertragen.
II. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat auf den am 24. November 2017 zugestellten Scheidungsantrag durch am 18. Juni 2019 verkündeten Beschluss, auf den zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Amtsgericht u. a. das von dem Antragsgegner bei der T. GmbH erworbene Anrecht auf betriebliche Altersversorgung ausgeglichen.
Die T. GmbH hatte in ihrer erstinstanzlich erteilten Auskunft vom 26. Februar 2018, auf die Bezug genommen wird, für das Anrecht einen Ehezeitanteil von 6.151 EUR angegeben und einen Aus...