Leitsatz (amtlich)
Der Einwand, dass die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners einen im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren geltend gemachten Unterhaltsbedarf von mehr als 100 % des Mindestunterhalts nicht rechtfertigen, stellt keinen zulässigen Einwand zur Unterhaltshöhe i.S.v. § 252 Abs. 1 Satz 3 FamFG, sondern einen materiell-rechtlichen Einwand i.S.v. § 252 Abs. 2 FamFG dar. er kann deshalb nicht erstmals im Beschwerdeverfahren angebracht werden.
Normenkette
FamFG §§ 252, 256
Verfahrensgang
AG Celle (Beschluss vom 09.06.2011; Aktenzeichen 40 FH 45024/11) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - C. vom 9.6.2011 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
II. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
III. Beschwerdewert: 5.791 EUR.
Gründe
I. Die Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist gem. § 58 FamFG statthaft. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil es teilweise unzulässig und teilweise unbegründet ist.
1. Die Beschwerde ist bereits unzulässig, wenn und soweit sie nicht auf einen der zulässigen Beschwerdegründe (§ 256 FamFG) gestützt wird. Gemäß § 256 FamFG kann mit der Beschwerde neben der Unzulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens (§ 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG), einer unrichtigen Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe (§ 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 FamFG) und einer Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung (§ 252 Abs. 1 Satz 2 FamFG) oder Kostenfestsetzung lediglich geltend gemacht werden, dass das AG die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG unricht...