Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich. Versorgungsausgleichs. Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichs einer Beamtenversorgung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Berechnung des schuldrechtlichen (Rest-) Ausgleichs einer Beamtenversorgung nach § 1587 f. Nr. 2 BGB sind sowohl Erhöhungen als auch Absenkungen des Ruhegehalts, die nach Ehezeitende eingetreten sind, prozentual zu berücksichtigen.
2. Der degressive Zuschlag zum beamtenrechtlichen Ruhegehalt, der nach § 69e Abs. 3 BeamtVG bis zur 8. Besoldungsanpassung ab dem 1.1.2003 gewährt wird, ist (zusätzlich zu einem Ausgleich nach § 1587 f. Nr. 2 BGB) schuldrechtlich auszugleichen.
Normenkette
BGB § 1587 f.Nr. 2, § 1588
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 17.02.2005; Aktenzeichen 610 F 760/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Hannover vom 17.2.2005 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bezieht, und - mit der Maßgabe, dass der Antragsgegner für Dezember 2002 nur eine Ausgleichsrente von 44,17 EUR zu zahlen hat - als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich betrifft.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 3.000 EUR (öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich 2.000 EUR, schuldrechtlicher Versorgungsausgleich 1.000 EUR).
Gründe
I.1. Die am 7.10.1945 geborene Antragstellerin und der am 16.11.1934 geborene Antragsgegner haben am 12.12.1977 miteinander die Ehe geschlossen. Auf den am 10.11.1995 gestellten Scheidungsantrag des Ehemannes wurde die Ehe durch Urteil des AG Hannover vom 5.8.1997 geschieden. Zugleich wurde zugunsten der Ehefrau ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Das AG legte dem Ausgleich auf Seiten des Ehemannes in der ...