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OLG Celle Beschluss vom 21.02.2003 - 2 Ws 39/03

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Leitsatz (amtlich)

Gegen einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO sind die in der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel auch dann zulässig, wenn sich die Haftanordnung vor Rechtsmitteleinlegung erledigt hat. Es kommt insoweit in der Regel nicht darauf an, ob im konkreten Fall bei frühzeitiger Einlegung der Rechtsmittel der Instanzenzug möglicherweise noch vor Eintritt der Erledigung hätte ausgeschöpft werden können.

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 6. großen Strafkammer des Landgerichts ####### vom 10. Januar 2003 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 7. August 2002 gegen den Angeklagten Anklage wegen Betruges und Urkundenfälschung beim Amtsgericht ####### - Strafrichter - erhoben. In dem - nach Eröffnung des Hauptverfahrens - auf den 21. November 2002 anberaumten Hauptverhandlungstermin erschien der ordnungsgemäß geladene Angeklagte nicht. Er hatte jedoch vor Verhandlungsbeginn der Geschäftsstelle fernmündlich mitgeteilt, er sei mit 39(Fieber erkrankt, befinde sich gerade bei seinem Hausarzt ####### und werde umgehend ein Attest übersenden. Das Amtsgericht setzte die Hauptverhandlung aus, behielt sich aber den Erlass eines Haftbefehls vor.

Nachdem entgegen der Ankündigung ein ärztliches Attest bis zum 2. Dezember 2002 nicht zu den Akten gelangt war, erließ das Amtsgericht am 3. Dezember 2002 Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Dieser wurde dem Angeklagten nach seiner Festnahme am 18. Dezember 2002 verkündet. Bei der Verkündung erklärte der Angeklagte, er hätte dem Gericht noch am 21. November per Fax eine ärztliche Krankschreibung durch ####### übermittelt. Gleichzeitig...

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