Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur möglichen Eintragung von Intersexuellen in das Geburtenregister ohne Angabe eines Geschlechts
Leitsatz (amtlich)
Intersexuelle Personen können ohne Angabe eines Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen werden. Die Eintragung eines dritten Geschlechts mit Umschreibungen wie "inter" oder "divers" ist unzulässig.
Normenkette
PStG § 21; PStG § 22
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 13.10.2014; Aktenzeichen 85 III 105/14)
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 07.02.2018; Aktenzeichen 1 BvR 2019/16)
BVerfG (Beschluss vom 10.10.2017; Aktenzeichen 1 BvR 2019/16)
BGH (Beschluss vom 22.06.2016; Aktenzeichen XII ZB 52/15)
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Hannover vom 13.10.2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin N. in B. beigeordnet.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin beantragt im vorliegenden Verfahren die Berichtigung des Geburtseintrags Nr. 813 des Standesamts G. vom 23.11.1989 dahingehend, dass die Geschlechtsangabe, wonach "ein Mädchen geboren" wurde, in die Angabe "inter" oder "divers" geändert wird.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, dass sie weder eine Frau noch ein Mann sei. Sie legt das Ergebnis einer Chromosomenanalyse der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität vom 18.2.2005 vor. Danach lautet der Befund: 45, X - numerisch pathologischer Karyotyp mit Monosomie X/Ullrich-Turner Syndrom. Zur Beurteilung wird ausgeführt, dass es sich um einen numerisch auffälligen Chromosomensatz mit einem X-Chromosom und einem fehlenden zweiten Gonosom (45, X) handelt.
Die Stan...