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OLG Celle Beschluss vom 19.08.2010 - 1 Ws 419/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine bis zur Anklageerhebung nicht beschiedene Beschwerde gegen die Versagung einer Beiordnung durch den nach §§ 141 Abs. 4, 2. Halbsatz i.V.m. § 126 Abs. 1 StPO zuständigen Richter ist nach Anklageerhebung als Antrag auf Beiordnung zu behandeln, über den nunmehr der Vorsitzende des erkennenden Gerichts zu befinden hat.

2. § 143 StPO führt trotz Bevollmächtigung eines Wahlverteidigers nicht zur Aufhebung einer erfolgten Beiordnung, wenn die Bevollmächtigung nur erfolgt, um die Entbindung des bisherigen Pflichtverteidigers zu erzwingen und zu erreichen, dass der Wahlverteidiger an dessen Stelle Pflichtverteidiger wird.

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Entscheidung vom 16.07.2010)

LG Hildesheim (Entscheidung vom 01.07.2010)

 

Tenor

Die Beschwerden des Angeschuldigten gegen die Beschlüsse der 3. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Hildesheim vom 1. und 16. Juli 2010 werden verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

 

Gründe

I. Dem am 8. Juni 2010 festgenommenen Angeschuldigten wurde durch das Amtsgericht Hildesheim am 10. Juni 2010 Rechtsanwalt W. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Unter dem 15. Juni 2010 meldete sich Rechtsanwältin B. als Verteidigerin und beantragte ihre Beiordnung. Dies lehnte das Amtsgericht Hildesheim durch Beschluss vom 22. Juni 2010 unter Hinweis auf die bestehende Beiordnung ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Angeschuldigten ging am 25. Juni 2010 beim Amtsgericht Hildesheim ein. Hierin führt er aus, mit der Beiordnung von Rechtsanwalt W. ausdrücklich nicht einverstanden gewesen zu sein. Zudem sei die bestehende Beiordnung aufzuheben, weil er mit Rechtsanwältin B. nunmehr über eine Wahlverteidigerin v...

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