Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
Leitsatz (amtlich)
1. Die erstmalige strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung beinhaltet auch die Prüfung, ob die umfassende Behandlungsuntersuchung als Grundlage der Betreuung rechtzeitig erfolgt ist.
2. Stellt nach sachverständiger Behandlungsuntersuchung eine sozialtherapeutische Behandlung die gebotene Betreuungsmaßnahme dar, so muss diese bei unveränderter Sachlage auch zügig und konsequent umgesetzt werden, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden. Sie kann nicht vom erfolgreichen Absolvieren niederschwelliger Behandlungsmaßnahmen im Normalvollzug abhängig gemacht werden, sofern diese nach dem Ergebnis der sachverständigen Behandlungsuntersuchung nicht ausreichen.
Normenkette
StVollzG § 119a
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 17b StVK 21/20) |
Tenor
1. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird festgestellt, dass
a) die dem Gefangenen von der Vollzugsbehörde im zurückliegenden Zeitraum angebotene Betreuung nicht den Anforderungen nach § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprochen hat, und
b) die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig eine sozialtherapeutische Behandlung anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
4. Die Kosten der Beschwerde und die dem Beschwerdeführer hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
5. Der Gegenstandswert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1. Der Gefangene wurde durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. Januar 2018, rechtskräftig seit dem 13. September 2018, wegen besonders schwere...