Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu Grenzen des Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers, insbesondere bei der Ausschreibung von Postdienstleistungen.
Leitsatz (amtlich)
Ein Verstoß gegen die Bestimmung, auf die Frist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB bereits in der Bekanntmachung hinzuweisen, kann durch einen späteren Hinweis in der Rügezurückweisung mit der Folge geheilt werden, dass die Präklusionsvorschrift des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB Anwendung findet.
Zum Gebot, alle kalkulationsrelevanten Umstände eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, insbesondere bei der Ausschreibung von Rahmenverträgen.
Zur Begrenzung des grundsätzlich weiten Beurteilungs- und Handlungsspielraums des Auftraggebers, anhand der Bestimmung und Gewichtung von Zuschlagskriterien festzulegen, welche Qualität die Leistung vorzugsweise haben soll.
Vertragsklauseln sind im Nachprüfungsverfahren nicht grundsätzlich auf ihre zivilrechtliche Wirksamkeit zu prüfen.
Normenkette
DVO (EU) 2015/1986 Anh. II Nr. VI. 4. 3; GWB § 97 Abs. 2, §§ 121, 127 Abs. 3 S. 1, § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; VgV § 21 Abs. 1 S. 2, § 37 Abs. 2
Tenor
1. Der Beschluss der Vergabekammer N. beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung vom 3. September 2018, Az. VgK - 31/2018 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin durch die vorgesehene Gewichtung der Zuschlagskriterien "Quote der garantierten E+1-Zustellung", "einheitliches Codiersystem" und "Möglichkeit der E+1-Zustellung" im Verhältnis zu der Gewichtung des preislichen Kriteriums sowie durch die vorgesehene Vertragsregelung betreffend die Preisanpassungsklausel in ihren Rechten verletzt worden ist.
Die weitergehenden Feststellungsanträge werden zurückgewiesen.
3. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens vor der ...