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OLG Celle Beschluss vom 18.12.2019 - 15 WF 65/19

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Verfahrensgang

AG Peine (Aktenzeichen 20 FH 64/18)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 4. April 2019 wird der eine Beiordnung seines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ablehnende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Peine vom 27. März 2019 teilweise geändert.

Dem Antragsgegner wird Rechtsanwalt B. in P. zur Vertretung im Vereinfachten Unterhaltsverfahren beigeordnet.

 

Gründe

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht wendet er sich dagegen, dass es das Amtsgericht abgelehnt hat, ihm im Rahmen der mit Beschluss vom 27. März 2019 bewilligten Verfahrenskostenhilfe seinen Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen, da aufgrund des Wegfalls des Formularzwangs für im Rahmen des vereinfachten Unterhaltsverfahrens zu erhebende Einwendungen seit dem 1. Januar 2017 regelmäßig keine Erforderlichkeit für die Beiordnung eines Rechtsanwalts mehr bestehe.

Voraussetzung für eine Beiordnung ist im Falle eines Verfahrens ohne Anwaltszwang gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 121 Abs. 2 ZPO, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d. h. Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht imstande sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen (BGH NJW 2003, 3136; Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 121 Rn. 17). Danach kann etwa bei einem einfach gelagerten Sachverhalt oder in einem Verfahren, in dem die Mitwirkung auch durch einen Nichtjuristen ohne anwaltliche Hilfe erfolgen kann, von einer Anwaltsbeiordnung abgesehen werden.

Im hier vorli...

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