Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 10 O 73/17) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Juli 2018 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 8.158,38 EUR festzusetzen.
3. Die der Klägerin gesetzte Frist zur Berufungserwiderung wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, beruht das angefochtene Urteil - im Ergebnis - weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem klagenden Rechtsschutzversicherer - aus übergegangenem Recht seines Versicherungsnehmers - wegen anwaltlicher Pflichtverletzung Schadensersatz in Höhe von 8.158,38 EUR zugesprochen (§ 280 Abs. 1, § 611, § 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG, § 17 Abs. 8 ARB 2000).
1. a) Der Beklagte verletzte seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag, indem er nicht von der Erhebung der Klage gegen die Audi Zentrum B. - Voets Autozentrum GmbH abriet. Die Klage war gänzlich aussichtlos, aus der Garantie der Audi AG konnten - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - Ansprüche gegen Dritte hergeleitet werden. Der Beklagte hätte daher sowohl von der Erhebung der Klage als auch von der Durchführung der Berufung abraten müssen. Aufgrund der Vermutung des beratungsgerechten Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer dann von der für ihn vollkommen ...