Leitsatz (amtlich)
1. Die Einziehung gemäß §§ 184b Abs. 6 bzw. § 184c Abs. 6 StGB a.F (entspricht Abs. 7 neue Fassung) betrifft (nur) die Beziehungsgegenstände, etwa die Festplatte auf der sich die inkriminierten Dateien befinden, nicht jedoch den gesamten Computer nebst Zubehör.
2. Als weniger einschneidendes Mittel kann die endgültige Löschung der Dateien in Betracht kommen. In diesem Fall wäre der Vorbehalt der Einziehung unter Anordnung der konkreten Maßnahme auszusprechen.
3. Die Kostentragungspflicht der Durchführung einer solchen Maßnahme (z.B. Löschung) fällt dem Einziehungsbetroffenen zu.
Normenkette
StGB §§ 74, 74 f., §§ 184b, 184c
Verfahrensgang
AG Hildesheim (Entscheidung vom 22.03.2022; Aktenzeichen 101 Ds 8 Js 1149/21) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgericht Hildesheim vom 22. März 2022 aufgehoben, soweit die Einziehung des PC-Towers, schwarz, (Polizei 1251133147592 (Ass-Vern.-Nr.) und der Smartphones S. SM-G 973 F Galaxy S10+, IMEI ..., IMEI ... und R. Note 9, 64 GB, IMEI ..., IMEI ... angeordnet worden ist; die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hildesheim zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hildesheim - Jugendrichterin - hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, des Diebstahls in zwei Fällen, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in vier Fällen, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis wiederum in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie des Besitzes kinder...