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OLG Celle Beschluss vom 18.01.2002 - 14 W 45/01

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Normenkette

ZPO § 406

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 2 O 2401/00)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Der den Sachverständigen Dipl.-Ing. … betreffende Ablehnungsantrag wird für begründet erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten nach einem Beschwerdewert von 75.000 Euro auferlegt.

 

Gründe

Die nach § 406 Abs. 5 ZPO zulässige und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg.

1. Der Ablehnungsantrag ist zulässig; er ist insb. unverzüglich gestellt worden. Wird der Ablehnungsgrund aus einem schriftlichen Gutachten hergeleitet, so muss der Ablehnungsantrag unverzüglich nach Kenntnis des Gutachtens gestellt werden, wobei der antragstellenden Partei eine den Umständen des Falles angepasste Prüfungs- und Überlegungsfrist zuzubilligen ist (vgl. OLG Koblenz v. 13.7.1998 – 4 W 407/98, OLGReport Koblenz 1998, 470 [471] m.w.N.). Diese Frist hat hier allerdings erst am 3.9.2001 begonnen, als der allein sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt T., sich der Sache nach der Rückkehr aus seinem Urlaub annehmen konnte. Der von diesem alsdann gestellte Ablehnungsantrag ist am 12.9.2001 beim LG Hannover eingegangen. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist ist der Antrag folglich unverzüglich gestellt worden und damit als solcher zulässig.

2. Der Antrag ist im Gegensatz zur Auffassung des LG auch begründet.

Allerdings vermag allein der Umstand, dass der Sachverständige A. als Privatgutachter für die Versicherungswirtschaft tätig war und ist und auch für die Beklagte dieses Verfahrens bereits in anderen Angelegenheiten Gutachten erstellt hat, nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Es ist nicht außergewöhnlich, sondern im Gegenteil die Regel, dass gerade qualifi...

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