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OLG Celle Beschluss vom 17.05.2016 - 2 Ws 88/16

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Leitsatz (amtlich)

Verfahrensweisen die lediglich prozessualen Vorgaben zuwiderlaufen beinhalten für sich genommen noch keine Ungebühr. In der Weigerung eines Angeklagten zu einem Fortsetzungstermin zu erscheinen, weil er zur Vermeidung von Stornierungskosten einen gebuchten Urlaub wahrnehmen will, kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände noch keine Herabsetzung oder Provokation des Gerichtes gesehen werden.

 

Normenkette

GVG § 178

 

Verfahrensgang

AG Nienburg (Entscheidung vom 07.04.2016; Aktenzeichen 4 Ls 19/15)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten ein Ordnungsgeld von 1.000 €, ersatzweise eine Woche Ordnungshaft verhängt wurde.

Im Übrigen ist der Senat zu einer Entscheidung über die Beschwerde nicht berufen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Verden erhob unter dem 28. Juni 2015 Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Nienburg gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs des Bankrotts und der Insolvenzverschleppung.

Termin zur Hauptverhandlung wurde auf den 8. März 2016 bestimmt. In diesem Termin wurden die Beteiligten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 17. März 2016 geladen. Im Fortsetzungstermin am 17. März 2016 wurde erörtert, an welchem weiteren Tag die Hauptverhandlung fortgesetzt werden soll. Der Angeklagte erklärte, dass er sich ab dem 26. März 2016 auf einer Südamerikareise befinde und während dieses Urlaubs nicht zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehe. Einen eigenen Terminsvorschlag unterbreitete er nicht. Der Vorsitzende des Schöffengerichts wies ihn darauf hin, dass er bei eigenmächtiger Abwesenheit mit einem Haftbefehl rechnen müsse. Eine Übereinkunft ...

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