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OLG Celle Beschluss vom 17.02.2003 - 5 W 3/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Keine Zulässigkeitsvoraussetzung des selbständigen Beweisverfahrens ist die Erfolgsaussicht der möglichen Hauptsache.

2. Das rechtliche Interesse an der Beweiserhebung darf nicht mit der Begründung verneint werden, der mögliche Hauptsacheanspruch sei verjährt.

 

Normenkette

ZPO § 485 ff.

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 4 OH 10/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Hannover vom 16.12.2002 aufgehoben. Dem LG wird die erforderliche Beweisanordnung übertragen.

 

Gründe

Die Antragsteller haben am 14.6.1996 mit notariellem Vertrag von der Antragstellerin ein Baugrundstück erworben. In dem notariellem Vertrag verpflichtete sich die Antragsgegnerin darüber hinaus, auf diesem Baugrundstück ein Wohnhaus zu errichten. Der Kaufpreis belief sich auf insgesamt 793.625 DM. Das Grundstück liegt in einem Gebiet mit hohem Grundwasserspiegel. Aus diesem Grund wurde für den Keller eine wasserdichte Stahlbetonwanne vereinbart.

Die Antragsteller haben behauptet, dass der Keller schwere Mängel aufweise. Es komme zu gravierenden Feuchtigkeitsschäden. Sie begehren deshalb die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung der Mängel, zur Ursachenergründung sowie zu Art und Kosten der Mängelbeseitigung.

Die Antragsgegnerin hat die Einrede der Verjährung erhoben und gemeint, dass für das Bauvorhaben die 2-jährige Verjährungsfrist der VOB/B gelte.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen, weil ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung dann nicht bestehe, wenn die Ansprüche der Antragsteller ersichtlich verjährt seien. Aus dem überreichten Bauvertrag ergebe sich, dass die Beteiligten die Geltung der V...

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