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OLG Celle Beschluss vom 16.11.2001 - 15 WF 253/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage des Betreuungsunterhalts nach § 1615l BGB

 

Normenkette

BGB §§ 1610, 1615l

 

Verfahrensgang

AG Dannenberg (Aktenzeichen 51 F 288/01)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahin geändert, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt wird.

 

Gründe

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, dem Vater ihres am 27.12.1999 geborenen Kindes, Betreuungsunterhalt gem. § 1615l i.H.v. monatlich 2.228 DM. Sie war während der Schwangerschaft Auszubildende zur Verwaltungsangestellten. Nach Ablauf des Mutterschutzes setzte sie ihre Ausbildung fort, beendete sie erfolgreich und wurde von ihrer Anstellungskörperschaft als Angestellte übernommen. Im Juni 2001 beendete sie das Anstellungsverhältnis, aus dem sie monatliche Einkünfte i.H.d. begehrten Unterhalts bezog, um sich ausschließlich der Betreuung des Kindes zu widmen. Das AG hat unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Köln (v. 15.11.2000 – 27 WF 203/00, FamRZ 2001, 1322) die Auffassung vertreten, die Klägerin könne Unterhalt nur in Höhe ihrer früheren Ausbildungsvergütung, die es auf 1.250 DM geschätzt hat, verlangen. Maßgeblich sei ihre Lebensstellung im Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Spätere Veränderungen hätten unberücksichtigt zu bleiben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat teilt die Ansicht des AG, wonach sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs im vorliegenden Fall nach der Lebensstellung der Klägerin vor der Geburt des Kindes richten soll, nicht. Maßgeblich ist vielmehr die Lebensstellung, die eine Unterhalt begehrende Partei in dem Zeitraum, für den sie Unterhalt begehrt, inne hat oder inne gehabt hat. Das wird an den Fällen der Anspruchskonkurrenz deutlich, in denen eine Mutter die getrennt lebt oder geschieden ist, bere...

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