Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungsrecht "Altenteil", Abgeltung bei Umzug ins Pflegeheim
Leitsatz (amtlich)
Der Umzug des Wohnberechtigten in ein Pflegeheim stellt ein subjektives Ausübungshindernis dar, das den Grundeigentümer nicht automatisch zur Zahlung einer Geldrente in Höhe des Mietwertes verpflichtet; vielmehr kommt ein solcher Anspruch allenfalls nach den Grundsätzen einer Änderung der Geschäftsgrundlage dann in Betracht, wenn der Eigentümer durch den endgültigen Wegfall wirtschaftliche Vorteile erlangt (z.B. durch Vermietung oder Eigennutzung, wenn Vermietung zumutbar wäre). Ob der Senat an seiner diesbezüglichen Rechtsprechung (z.B. OLGReport Celle 2000, 63; OLG Celle NJW-RR 1999, 10 = NdsRpfl 1998, 276) im Hinblick auf BGH NJW 2007, 1884, festhalten kann, wonach Bedenken bestehen, den Eintritt der Pflegebedürftigkeit als unvorhergesehenes Ereignis zu behandeln, welches eine Änderung der Geschäftsgrundlage rechtfertigen könnte, bleibt unentschieden, weil im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Anspruch ohnehin nicht dargetan sind und auch der BGH die Frage im Ergebnis offen gelassen hat.
Normenkette
BGB § 1093
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 08.10.2007; Aktenzeichen 6 O 96/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 8.10.2007 gegen den Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 6.9.2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 9.841,68 EUR.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragstellerin ist für ihre Rechtsverteidigung mangels hinreichender Erfolgsaussichten aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des LG vom 6.9.20...