Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 23.04.1999; Aktenzeichen 3 O 469/98) |
Tenor
Der in dem am 23. April 1999 verkündeten Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg festgesetzte Streitwert wird teilweise unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend geändert, dass der Streitwert auf 41.000 DM festgesetzt wird, von denen 36.000 DM auf den Antrag zu 1. und 5.000 DM auf den Antrag zu 2. entfallen.
Gründe
Die Beschwerde, mit der sich die Beklagten gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwertes auf 200.000 DM wenden, ist teilweise begründet.
Der Streitwert für den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der Erlaubnis der Untervermietung der vom Kläger gemieteten Ausstellungshalle nebst der gepflasterten Parkfläche ist in Analogie zu § 16 Abs. 1 GKG auf den Jahresbetrag des voraussichtlichen Untermietzinses anzusetzen.
Er ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht an einem Bruchteil des Interesses zu messen, das der Kläger an der Erlaubnis der Untervermietung insgesamt hat, weil mit einer solchen Streitwertbemessung der Bezug zwischen der Gebrauchsüberlassung und der Streitwertbestimmung verloren geht. Vielmehr kommt es bei dem Streit um eine Untermieterlaubnis auf den Jahresmietwert des unterzuvermietenden Mietobjekts an (s. Fischer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. VIII., Rz. 239 b; LG Kiel, WuM 1995, 320). Die Erzielung dieses Untermietzinses stellt die obere Grenze des Interesses des klagenden Mieters dar und ist deshalb auch für die Bestimmung des Streitwertes maßgeblich. Weitere Absichten, die der Untermieter mit der Untervermietung verfolgt, können bei der Streitwertbemessung dagegen keine Rolle spielen, weil sie allenfalls in einem mittelbaren Zusammenhang mit der Untervermietung stehen u...