Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 16.02.1999; Aktenzeichen 2 O 216/97) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Februar 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 7.000 DM.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die ablehnende Entscheidung des Landgerichts, eine Frist gemäß § 356 ZPO zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Beklagte den Antrag auf Vernehmung des Zeugen L. nur benutzen kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird, ist unzulässig.
Zwar ist im Allgemeinen gemäß § 567 Abs. 1 ZPO das Rechtsmittel der Beschwerde gegen solche, eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statthaft, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Dies gilt jedoch nicht für Anordnungen zur Beweisaufnahme und deren Abänderung gemäß § 360 ZPO (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 567 Rdn. 35 m.w.N.). Die Entscheidung, durch die eine Fristsetzung gemäß § 356 ZPO vorgenommen oder abgelehnt wird, ist grundsätzlich nur zusammen mit dem Endurteil anfechtbar, weil es sich um einen Beschluss handelt, der die Art der Beweisaufnahme betrifft und deshalb gemäß. § 355 Abs. 2 ZPO keiner gesonderten Anfechtung unterliegt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 356 Rdn. 12). Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin begehrte Entscheidung eine Abänderung der in dem Beweisbeschluss der Kammer vom 28. Oktober 1997 getroffenen Anordnung über die Vernehmung des Zeugen L. beinhaltet, die im Hinblick auf § 360 ZPO ebenfalls nicht im Wege der Beschwerde durchzusetzen ist. Eine einfache Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO ist allenfalls im Falle der bloße...