Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 01.11.2016; Aktenzeichen 26 O 75/16)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 7.12.2016 (Bl. 51 d.A.) gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer (6. Kammer für Handelssachen) des LG Hannover vom 1.11.2016 (Bl. 41 d.A.) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 5.000 EUR.
Gründe
Zwar ist die vom LG im angefochtenen (Auskunfts- und Einsichtsanträge der Antragstellerin nach §§ 51a und b GmbHG zurückweisenden) Beschluss zugelassene Beschwerde nach §§ 51b S. 1 GmbHG, 132 Abs. 3 S. 2 AktG statthaft. Sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Zu Recht hat das LG die Anträge der Antragstellerin deswegen zurückgewiesen, weil diese nicht - wie es für die verfolgten Rechte nach §§ 51a und b GmbHG schon nach dem Wortlaut der Vorschrift erforderlich ist - Gesellschafterin der Antragsgegnerin ist. Die Antragstellerin ist vielmehr lediglich Kommanditistin der M.-M. GmbH & Co. S.-P. KG, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der Antragsgegnerin, ihrer eigenen Komplementärin, ist (sog. Einheitsgesellschaft).
Dass in einer GmbH & Co. KG Gesellschaftern, die lediglich Kommanditisten (und nicht zugleich auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH) sind, - neben den gegen die KG zu verfolgenden Rechten aus § 166 HGB - grundsätzlich keine Informationsrechte nach § 51a GmbHG zustehen, entspricht, soweit ersichtlich, einhelliger Auffassung (vgl. K. Schmidt in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Rn. 52 zu § 51a m. zahlr. weit. Nachw.). Soweit in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, bei einer Einheits-GmbH & Co. KG, "werde sich dies nicht durchhalten lassen, weil das Informationsrecht in der Komplementär-GmbH schwerlich von deren Geschäftsfüh...