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OLG Celle Beschluss vom 14.01.2009 - 14 W 52/08

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Normenkette

BGB § 252 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Beschluss vom 22.10.2008; Aktenzeichen 1 O 249/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.03.2009; Aktenzeichen 2 ARs 58/09)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das LG zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die gem. §§ 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 567 f. ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das LG, weil die Sache für eine abschließende Entscheidung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren noch nicht reif und weitere Aufklärung erforderlich ist.

1. Der Antragsteller will mit der beabsichtigten Klage Verdienstausfallansprüche in Form einer bis zum 31.12.2029 zu zahlenden Erwerbsminderungsrente von 2.500 EUR monatlich geltend machen. Er erlitt am 15.12.2005 durch einen Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Antragsgegnerin unstreitig zu 100 % einstandspflichtig ist, eine Fülle von Verletzungen, die ihn zunächst vollständig, anschließend zu 70 % und bis zum heutigen Tage zu 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit minderten, soweit dies den ursprünglich ausgeübten und erlernten Beruf als Bäcker betrifft. Im Übrigen ist er in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Werkschutzfachkraft fortlaufend zu 70 % erwerbsgemindert. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beträgt die Erwerbsminderung 20 %. In dem erlernten Beruf des Bäckers hat der zum Unfallzeitpunkt 36 Jahre alte Antragsteller von 1986 bis 1990 gearbeitet, im Anschluss war er bis zum 1.10.1998 als Werkschutzkraft tätig. In den folgenden 7 Jahren bis zum Unfall war er arbeitslos.

Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurü...

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