Entscheidungsstichwort (Thema)
Bauordnungswidrigkeit: Bestimmtheit einer Ratenzahlungsanordnung bezüglich Höhe und Fälligkeitstermin
Leitsatz (amtlich)
Ordnet das Gericht bezüglich einer Strafe oder eines Bußgeldes Ratenzahlung an, so müssen die Höhe der jeweiligen Raten und die Zeitpunkte ihrer Fälligkeit bestimmt werden.
Normenkette
StGB § 42
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG), dass die festgesetzten Raten monatlich in Höhe von 500 € jeweils zum 10. eines Monats zu zahlen sind.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 22.01.2015 wegen vorsätzlicher Ausführung von Baumaßnahmen ohne Baugenehmigung zu einer Geldbuße von 10.000 € und wegen fahrlässigen Verstoßes gegen eine baubehördliche Stilllegungsverfügung zu einer Geldbuße von 2.000 €. Es gestattete ihm, die Geldbußen jeweils in 24 monatlichen Raten, beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat zu zahlen.
Der Betroffene ist von Beruf Architekt und plante im Herbst 2011 als Eigentümer eines Grundstückes in N. W. dort die Errichtung eines Doppelhauses mit jeweils zwei Wohneinheiten. Die Kosten dafür beliefen sich auf 180.000 €. Nach Bauabschluss sollten die einzelnen Wohnungen als Wohnungseigentum verkauft werden, wobei die zugrunde liegenden Kaufverträge zum Zeitpunkt des Baubeginns bereits abgeschlossen waren. Der Bebauungsplan sah für dieses Wohngebiet nur Doppelhäuser und Hausgruppen mit maximal zwei Wohneinheiten vor.
Der Betroffene zeigte das Bauvorhaben dem Landkreis H. an, der ihm am 10.10.2011 mitteilte, dass die Voraussetzungen für ein genehmigungsfreien Bauen nach § 69a NBauO (in der zu dieser Zeit geltenden Fassung) n...