Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltsbeiordnung: Prinzip der Waffengleichheit als wichtiges Abwägungskriterium für die „Erforderlichkeit” i.S.d. § 78 Abs. 2 FamFG
Leitsatz (amtlich)
Das Prinzip der Waffengleichheit führt im Anwendungsbereich des § 78 Abs. 2 FamFG zwar nicht zwingend zur Beiordnung eines Rechtsanwaltes. es ist für die Frage der 'Erforderlichkeit' der Anwaltsbeiordnung aber weiterhin als gewichtiges Abwägungskriterium zu berücksichtigen.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Lüneburg (Beschluss vom 16.11.2009; Aktenzeichen 29 F 202/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Lüneburg vom 16.11.2009 abgeändert.
Der Antragstellerin wird Rechtsanwältin ... in Lüneburg zur Vertretung im ersten Rechtszug beigeordnet.
Gründe
Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.
1. Dem Senat ist in der Beschwerdeinstanz lediglich die Frage der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung angefallen. Es ist deshalb nicht zu prüfen, ob der Antragstellerin im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der von ihr beabsichtigten Rechtsverfolgung überhaupt Verfahrenskostenhilfe hätte bewilligt werden dürfen (OLG Köln FamRZ 1992, 566 f. und FamRZ 1999, 1146. Zöller/Geimer ZPO, 28. Aufl., § 127 Rz. 36).
2. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erscheint unter den hier obwaltenden Umständen jedenfalls durch den Gesichtspunkt einer verfahrensrechtlichen Waffengleichheit erforderlich zu sein.
a) Im Zivilprozess ist gem. § 121 Abs. 2, Alt. 2 ZPO immer dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Gegner seinerseits durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Auch nach dem Inkrafttreten des FGGReformgesetzes gilt dieser ...