Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung bei Unbemittelten
Leitsatz (amtlich)
Zur Verwirklichung des aus dem Sozialstaats und Rechtsstaatsprinzips folgenden Grundsatz der Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten ist für die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (weiterhin auch) auf subjektive Kriterien abzustellen.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Lüneburg (Beschluss vom 21.10.2009; Aktenzeichen 49 F 173/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Lüneburg vom 21.10.2009 teilweise geändert.
Dem Antragsteller wird Rechtsanwältin N. beigeordnet.
Gründe
I. Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern der am ...2009 geborenen Tochter Sch., die bei der Kindesmutter lebt. Aus der nichtehelichen Beziehung der Eltern ist weiter der Sohn G. S. hervorgegangen, der beim Kindesvater lebt. Der Antragsteller hat bisher keinerlei Umgang mit der Tochter Sch. gehabt. Dieser wird von der Antragsgegnerin verweigert. Beide Eltern sind drogenabhängig. Die Antragsgegnerin hat von April bis August 2009 eine Haftstrafe wegen Beschaffungskriminalität verbüßt. Seither absolviert sie eine Drogentherapie bei der Therapeutischen Gemeinschaft in L. Die Kindeseltern haben bis zum Haftantritt der Antragsgegnerin zusammen gelebt.
Der Antragsteller begehrt die Gewährung eines Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Kind Sch. 14tägig am Freitag in der Zeit von 15.00-17.00 Uhr. Das AG hat ihm dafür mit Beschluss vom 21.10.2009 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwältin N., jedoch abgelehnt. Der dagegen erhobenen sofortigen Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Das AG hat zu Unrecht die Beiordnung abgelehnt. Im Einzelnen gilt Fol...