Leitsatz (amtlich)
1. Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO zu treffen, wenn der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen wird.
2. Ist in dem Beschluss über die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens die gem. § 91 Abs. 1 ZPO analog von Amts wegen vorzunehmende Kostenentscheidung (§ 308 Abs. 2 ZPO) unterblieben, kann diese Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 321 Abs. 1 ZPO nur aufgrund eines binnen zwei Wochen nach Zustellung (§ 321 Abs. 2 ZPO) gestellten Antrags auf Ergänzung des Kostenausspruchs nachträglich erfolgen.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1, §§ 321, 494a Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 24.03.2010; Aktenzeichen 4 OH 8/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Hannover vom 24.3.2010 aufgehoben und der Antrag der Antragsgegnerin vom 25.2.2010 verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.200 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Hannover vom 24.3.2010 ist gem. § 99 Abs. 2 ZPO analog i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. In Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum geht der Senat davon aus, dass auch im selbständigen Beweisverfahren eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO zu treffen ist, wenn der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen wird und es daher weder einen Nachfolgeprozess gibt, in dem eine Kostenentscheidung über das selbständige Beweisver...