Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsrechte bei Altenteilsverpflichtungen; Abänderung einer Altenteilsverpflichtung (hier: landwirtschaftlicher Hof)
Leitsatz (amtlich)
1. Altenteilsverpflichtungen sind unter zumutbaren Anstrengungen vorrangig zu erfüllen.
2. Es ist grundsätzlich möglich, Altenteilsverpflichtungen bei wesentlichen Änderungen der für die Anspruchsbemessung maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Voraussetzung für eine Anpassung sind erhebliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Anspruchsverpflichteten oder in der Leistungsfähigkeit des Hofes, aus dem das Altenteil zu zahlen ist.
3. Der Hofeigentümer kann sich nicht auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse berufen, wenn er den erheblichen Rückgang der Leistungsfähigkeit des Hofes selbst schuldhaft verursacht hat oder wenn schon bei Begründung des Altenteils ein Verbrauch der Hofsubstanz in Betracht kam.
4. Eine Auskunftspflicht i.S.d. § 259 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass Grund zur Annahme besteht, dass die bisherigen Auskünfte unvollständig sind. Dafür bedarf es belastbarer Anhaltspunkte.
Normenkette
BGB §§ 259, 242; ZPO § 323
Verfahrensgang
AG Lehrte (Beschluss vom 07.07.2015; Aktenzeichen 13 Lw 28/14) |
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Lehrte - Landwirtschaftsgericht - vom 07.07.2015 - 13 Lw 28/14 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.732,15 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um ein Baraltenteil der Antragstellerin. Sie sind Mutter (Antragstellerin) und Sohn (Antrag...