Leitsatz (amtlich)
Die Revision gegen ein jugendrichterliches Urteil, mit dem lediglich § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG entsprechende Sanktionen angeordnet worden sind, ist unzulässig, wenn sich der Begründung der Revisionsanträge nicht eindeutig entnehmen lässt, dass mit dem Rechtsmittel ein nach dieser Vorschrift zulässiges Ziel verfolgt wird.
Tenor
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; seine eigenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
Gründe
I.
Das Jugendgericht hatte den zur Tatzeit 16 Jahre und zwei Monate alten Angeklagten des gemeinschaftlichen schweren Raubes schuldig gesprochen. Es hat dem in vollem Umfang geständigen Angeklagten 10 Tage Arbeitsleistungen auferlegt und zusätzlich auf zwei Freizeitarreste erkannt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts "in allgemeiner Form" und die Verletzung formellen Rechts, zu der er ausführt, der in der Hauptverhandlung anwesend gewesenen Erziehungsberechtigten des Angeklagten sei nicht das letzte Wort gewährt worden. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
II.
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Denn der Angeklagte hat es entgegen § 344 Abs. 1 StPO versäumt, in der im vorliegenden Fall erforderlichen Weise anzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Zwar sind die Anforderungen an die Stellung der Revisionsanträge in der Regel nicht hoch. So wird das Fehlen konkreter Anträge allgemein als unschädlich angesehen, wenn sich das Ziel der Revision aus dem Inhalt der Revisionsschrift oder dem bisherigen Verfahrensgang einde...