Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Parallelausschreibung; Anstalt öffentlichen Rechts als Bieter im Vergabeverfahren ausgeschlossen
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Ausschreibung von Bau- und Dienstleistungen ist dann als „Parallelausschreibung” unzulässig, wenn die Vergleichbarkeit der Angebotsvarianten und die Transparenz der Bewertungskriterien nicht gegeben ist und die Ausschreibung nicht der Beschaffung einer bestimmten Leistung dient, sondern der Markterkundung und Wirtschaftlichkeitsberechnung.
2. Wendet sich die Vergabestelle mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer, wonach Angebote abweichend von der Vergabeempfehlung zu werten sind, ist die Beschwerde unbegründet, wenn eine unzulässige Parallelausschreibung vorliegt. In diesem Fall hat der Vergabesenat von Amts wegen auf eine Aufhebung des Vergabeverfahrens hinzuwirken.
3. Eine Anstalt öffentlichen Rechts ist nicht nur nach § 8 Nr. 6 VOB/A, sondern auch nach § 7 Nr. 6 VOL/A als Bieter in einem Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Normenkette
GWB § 97; GWB § 114; GWB § 123; VOB/A § 8 Nr. 6; VOL/A § 7 Nr. 6
Verfahrensgang
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg (Aktenzeichen 203 VgK 4/01)
Tenor
Die sofortigen Beschwerden beider Parteien werden zurückgewiesen.
Infolge der Rechtsmittel wird die Vergabestelle angewiesen, das Ausschreibungsverfahren als nicht vergaberechtmäßig zu behandeln.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert: bis zu 470.000 DM.
Tatbestand
I. A. Die Vergabestelle hat am 25.8.2000 die Abwasserbehandlung für die Stadt X. ab dem 1.1.2003 EU-weit im offenen Verfahren ausgeschrieben. Dabei wurden die Bieter zur Abgabe eines Angebotes auf mindestens eine von sechs Angebotsvarianten entsprechend S. A 4 der Verdingungsunterlagen ...