Leitsatz (amtlich)
1. Die Berechtigung zum Aufstellen von Sammelbehältern für Alttextilien auf öffentlichen Flächen zur Durchführung einer gewerblichen Sammlung kann regelmäßig als Dienstleistungskonzession vergeben werden. Die Vergabe einer solchen Dienstleistungskonzession unterliegt nicht den Bestimmungen des Vergaberechts nach dem GWB.
2. Der Annahme einer gewerblichen Sammlung i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG steht nicht entgegen, dass der Konzessionsnehmer sich verpflichtet, die Sammelbehälter regelmäßig zu leeren und die gesammelten Alttextilien einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.
3. Der Einwerfende übereignet Alttextilien regelmäßig unmittelbar an den Aufsteller der Sammelbehälter, so dass letzterer insoweit keinen geldwerten Vorteil von dem Konzessionsgeber erhält.
Normenkette
GWB § 99 Abs. 1; EGRL 18/2004 Art. 1 Abs. 4; KrWG § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, § 22; GVG § 17a Abs. 2
Tenor
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin sowie die durch das Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB verursachten Kosten.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.795,56 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Antragsgegnerin, die gemeinsam mit dem Landkreis einen Zweckverband gegründet und diesem die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen hat, machte im März 2014 in der örtlichen Zeitung und im Submissionsanzeiger die öffentliche Ausschreibung zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern auf städtischen Flächen bekannt. Diesen Vergabegegenstand bezeichnete sie als Dienstleistungskonzession, die kein förmliches Verfahren gem...