Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 05.06.2003; Aktenzeichen 16 O 253/02) |
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf weitere 77,47 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.3.2003 festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 80,27 Euro trägt die Beklagte.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der diese die Parteikosten ihres Geschäftsführers G. zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 20.1.2003 begehrt, ist im Wesentlichen begründet. Es handelt sich um notwendige Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, welche die Beklagte gemäß der Kostengrundentscheidung des Vergleichs vom 20.1.2003 zu 2/3 zu tragen hat.
Soweit der Rechtspfleger davon ausgegangen ist, die Reisekosten seien nicht zu berücksichtigen, weil das Gericht nicht das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet habe und es einer kostensparsamen Prozessführung entspreche, wenn die Klägerin sich nur durch ihren Prozessbevollmächtigten hätte vertreten lassen, entspricht dies im Grundsatz der früheren Rspr. des Senats (einschränkend indessen bereits OLG Celle, Beschl. v. 15.10.2002 – 8 W 340/02 – zur Terminswahrnehmung durch eine Partei im einstweiligen Verfügungsverfahren). Nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozessrechts zum 1.1.2002 (Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 – BGBl. I, 1887) kann hieran jedoch nicht mehr festgehalten werden. Vielmehr sind Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich auch dann gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO erstattungsfähig, wenn diese a...