Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung der niedersächsischen Tariftreueregelung; Bindung des öffentlichen Auftraggebers an die Liste repräsentativer Tarifverträge
Leitsatz (amtlich)
Die Feststellung der Repräsentativität einzelner Tarifverträge durch das zuständige Ministerium nach § 5 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) steht der Berücksichtigung eines nicht als repräsentativ festgestellten Tarifvertrages nur dann entgegen, wenn das Ministerium auch festgestellt hat, dass dieser weitere Tarifvertrag nicht repräsentativ ist.
Soweit diese Feststellungen des zuständigen Ministeriums hiernach grundsätzlich Bindungswirkung entfalten, sind sie von Gerichten nur eingeschränkt dahin zu überprüfen, ob das Ministerium bei der Ausübung des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums die ihm auferlegte Beschränkung beachtet und ob von der Ermächtigung in einer zweckentsprechenden Weise vertretbar Gebrauch gemacht worden ist.
Zum Begriff der Repräsentativität i.S.d. § 5 NTVergG
Normenkette
GG Art. 9 Abs. 3, Art. 12; GWB §§ 100, 102 Abs. 4, §§ 129, 136 ff.; NTVergG § 5; EURL 25/2014 Art. 11; EGV 1370/2007 Art. 5 Abs. 5
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich der Nachprüfungsantrag durch Rücknahme erledigt hat.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdever...