Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Zulässigkeit einer Weisung des Gerichts ggü. einem Bausachverständigen, eine für die Erstattung des Gutachtens erforderliche Bauteilöffnung vorzunehmen.
Normenkette
ZPO §§ 485, 404a
Verfahrensgang
LG Stade (Beschluss vom 15.11.2004; Aktenzeichen 5 OH 2/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Stade v. 15.11.2004 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Sachverständige G. wird angewiesen, die zur Beantwortung der Beweisfrage I.1.e sowie in Bezug auf die vorgenannte Beweisfrage die Beweisfragen 2a-d nach seinen Ergänzungsgutachten v. 16.7. und 30.9.2004 erforderliche Bauteilöffnung im Bereich der Badewanne und/oder Dusche des Badezimmers im Haus der Antragstellerin H.v F.S. in C. vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und sodann die Beweisfragen zu beantworten.
Gegen diese Entscheidung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung verschiedener Mängel sowie deren Ursachen und Mangelbeseitigungskosten.
Die Antragsgegnerin errichtete für die Antragstellerin 1998/99 eine Doppelhaushälfte auf dem Grundstück H.v.F. in C. Die Mängelgewährleistung richtete sich nach Allgemeinem Recht.
Die Antragstellerin rügte verschiedene Mängel u.a. das Auftreten von Feuchtigkeitsflecken in dem unter dem Badezimmer liegenden Gäste-WC. Sie beantragte u.a. insoweit im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens insb. zur Ursache sowie zu den Mängelbeseitigungskosten.
Die Antragsgegnerin berief sich auf Verjährung und bestritt, für die im Gäste-WC aufgetretene Feuchtigkeit verant...