Leitsatz (amtlich)
Der Unterhaltspflichtige kann sich gegenüber der unterhaltsberechtigten Person nicht darauf berufen, dass seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, wenn er aufgrund entsprechender Erklärung eine Altersrente gem. § 42 Abs. 1 SGB VI nur als Teilrente bezieht, ohne dass hierfür unterhaltsrechtlich erhebliche Umstände angeführt werden können. Aus dem aus § 1353 Abs. 1 BGB folgenden Rücksichtnahmegebot kann ein unterhaltsberechtigter (geschiedener) Ehegatte die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Auszahlung einer Vollrente verlangen, die mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 894 ZPO als abgegeben gilt.
Verfahrensgang
AG Tostedt (Beschluss vom 27.10.2017; Aktenzeichen 14 F 223/17)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tostedt vom 27. Oktober 2017 dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt wird.
Die Beiordnung erfolgt zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts mit Niederlassung in dem Bezirk des Verfahrensgerichts.
Gründe
I. Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - T. vom ... Juli 2009 (Az. ...) wurden im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs Anrechte des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 473,91 EUR im Wege des Splittings sowie weitere Anrechte von monatlich 49,70 EUR im Wege des erweiterten Splittings auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.
Der Antragsgegner bezieht seit September 2016 die Regelaltersrente und zwar auf ...