Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die Vergabekammer
Leitsatz (amtlich)
Gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die Vergabekammer ist die selbstständige sofortige Beschwerde des Auftraggebers statthaft, wenn er geltend macht, dass die Einsicht seine eigenen Geheimschutzbereiche berührt.
Normenkette
GWB § 165 Abs. 1-2, § 171 Abs. 1
Verfahrensgang
VK Niedersachsen (Aktenzeichen VgK-34/2020) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23. September 2020 gegen den Akteneinsichtsbeschluss der Vergabekammer N. beim N. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung in L. vom 11. September 2020 (VgK-34/2020) wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin schrieb mit EU-weiter Auftragsbekanntmachung Leistungen der Straßenreinigung im Gebiet der Stadt L. aus. Diese Leistungen sollen ab dem 1. Januar 2021 für drei Jahre erbracht werden. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis. Insgesamt gaben drei Unternehmen fristgerecht ein Angebot ab, darunter die Antragstellerin. Am 26. August 2020 informierte die Antragsgegnerin auf elektronischem Wege die Antragstellerin, dass sie beabsichtige, den Zuschlag einem der anderen Unternehmen zu erteilen. Unter dem 31. August 2020 erhob die Antragstellerin eine Rüge und machte geltend, dass diesem Unternehmen kein Zuschlag erteilt werden könne, weil es mehrere Kriterien aus der Leistungsbeschreibung n...