Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe. Mutwilligkeit i.S.v. § 114 S. 1 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Ein Antrag auf rückwirkende Abänderung eines Unterhaltstitels gem. § 238 FamFG für die Zeit vor Einreichung des Abänderungsantrages bzw. des Verfahrenskostenhilfeantrages für ein Abänderungsverfahren ist mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, soweit durch die Gegenstandswerterhöhung gem. § 51 Abs. 2 FamGKG erhebliche Mehrkosten dadurch entstehen, dass der Antragsteller ohne nachvollziehbaren Grund nicht zeitnah nach einem Auskunfts- oder Verzichtsverlangen einen verfahrenseinleitenden Antrag bei Gericht stellt.
Normenkette
ZPO § 114; FamFG § 238; FamFGKG § 51
Verfahrensgang
AG Uelzen (Beschluss vom 14.05.2010; Aktenzeichen 3c F 2004/10) |
Tenor
die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 10.6.2010 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Uelzen vom 14.5.2010 durch den Vorsitzenden Richter am OLG W., den Richter am OLG B. und den Richter am AG G. am 5.7.2010 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist der Vater des am 8.10.1990 ehelich geborenen Antragsgegners. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Mutter des Antragsgegners ist rechtskräftig geschieden. Durch Urteil des AG Uelzen vom 14.4.1997 ist der Antragsteller verurteilt worden, an den seinerzeit noch von seiner Mutter vertretenen Antragsgegner Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 314 DM zu zahlen.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28.2.2008 hat der Antragsteller die betreuende Mutter des zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljährigen Antragsgegners aufgefordert, auf die Rechte aus dem Urteil des AG Uelzen vom 14.4.1997 zu verzichten, weil der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Zahlung von Kindesunterhalt leistungsfähig sei. Ein Verzicht hinsichtlich d...