Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung eines öffentlichen Auftrags i.S.d. § 99 GWB von einer Dienstleistungskonzession.
Soll die Vergabe von Leistungen der Altpapierentsorgung in der Weise erfolgen, dass der Auftragnehmer keine Geldleistung erhält sondern ihm die bei der Durchführung des Auftrags erfassten Altpapiermengen übereignet werden, so ist bei der Schätzung des Auftragswerts gem. § 3 Abs. 1 VgV maßgeblich, welchen Erlös der Auftragnehmer durch die Verwertung der Altpapiermengen voraussichtlich erzielen kann.
Für die Nichtigkeitsfolge des § 13 S. 6 VgV bei einem Verstoß gegen die Informationspflicht des § 13 VgV kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber ein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt hat.
Verfahrensgang
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg (Beschluss vom 12.11.2003; Aktenzeichen 203 VgK 27/2003)
Tenor
Die sofortigen Beschwerden des Auftraggebers und der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg vom 12.11.2003 werden zurückgewiesen.
Der Auftraggeber und die Beigeladene haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschl.der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Auftraggeber ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die in seinem Gemeindegebiet anfallenden Abfälle. Er beauftragte mit der Abfallentsorgung eine Arbeitsgemeinschaft mehrerer Unternehmen. Die Antragstellerin führte in der Arbeitsgemeinschaft die Entsorgung von Altpapier aus. Der hierüber bestehende Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Arbeitsgemeinschaft ist zum 1.1.2004 beendet worden.
Im Sommer 2002 beschloss der Auftraggeber, das System der Altpapierentsorgung zum 1.1.2004 von Containern auf die Papiertonne umzustellen. ...