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OLG Celle Beschluss vom 04.09.2018 - 1 Ws 71/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch des freigesprochenen Angeklagten im Falle der Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers zur Sicherung des Verfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten umfassen die Erstattung der Wahlverteidigergebühren für zwei ihm beigeordnete Pflichtverteidiger, wenn die Bestellung des zusätzlichen Pflichtverteidigers zur Sicherung des Verfahrens unter Fürsorgegesichtspunkten (als sogenannter Sicherungsverteidiger) erfolgte.

2. Ist im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 464b StPO bislang nur über den Grund, nicht jedoch über die geltend gemachte Höhe des Erstattungsanspruchs entschieden worden, so kann das Beschwerdegericht die Sache nach § 464b Satz 3 StPO, § 572 Abs. 3 ZPO an das Ausgangsgericht zurückverweisen.

 

Normenkette

StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2, § 464b S. 3, § 467 Abs. 1; RVG § 52; ZPO § 572 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Stade (Entscheidung vom 04.09.2018; Aktenzeichen 1300 Ks 3/17)

LG Stade (Entscheidung vom 23.08.2018; Aktenzeichen 1300 Ks 3/17)

 

Tenor

1. Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Stade vom 4. September 2018 wird aufgehoben.

2. Der Beschluss des Landgerichts Stade vom 23. August 2018 wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Festsetzung der notwendigen Auslagen des Angeklagten zurückgewiesen wurde.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur Festsetzung der notwendigen Auslagen des Angeklagten aus dem Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. T. vom 29. Juni 2018 an den zuständigen Rechtspfleger beim Landgericht Stade zurückverwiesen.

4. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. T. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Beschwerdewert: 7.657,05 EUR

 

Gründe

I.

Mit Anklageschrift vom 24. März 2017 legte die ...

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